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   BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02   

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BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02 (https://dejure.org/2003,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 (https://dejure.org/2003,2173)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 5 C 83.02 (https://dejure.org/2003,2173)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16, § 36 Abs. 1 Nr. 1; WoGV § 8; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1, § 87
    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung), keine als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens; Einsatz von Sozialhilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen), kein als wohngeldrechtliches Einkommen; Einkommensanrechnung, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16, § 36 Abs. 1 Nr. 1
    Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung), keine - als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens; Einkommensanrechnung, keine - von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch bei Heimbewohnern; Einkommenspauschale, ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für die Bewohner eines Altenheimes - Sachwidrige Ungleichbehandlung von Heimbewohnern - Anrechnung von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen auf das Jahreseinkommen - Beurteilung der Rechtsgrundlage des Wohngeldanspruchs zum ...

  • Judicialis

    WoGG (F. 2001) § 10 Abs. 2 Nr. 16; ; WoGG (F. 2001) § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; WoGV § 8; ; BSHG § 27 Abs. 3 Satz 1; ; BSHG § 87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege bei Heimunterbringung) als Teil des wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 322
  • NJW 2004, 2109
  • NVwZ 2004, 1380 (Ls.)
  • NZM 2004, 714
  • DVBl 2004, 963
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsgrundlage des Wohngeldanspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - und vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).

    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).

    Im Rahmen der Ermächtigung findet eine vertretbare anzurechnende Pauschale (ausgehend von Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Unterkunft) ihre Rechtfertigung darin, dass eine für jeden Einzelfall schwierige und aufwendige Aufteilung zwischen lebensunterhalts- und pflegebedingten Sozialhilfekosten vermieden werden soll (vgl. zu diesen Schwierigkeiten etwa BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - sowie vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - a.a.O.) Dieses Ziel des § 8 WoGV ist aber erreicht, wenn für einen Hilfefall in einem Heim unabhängig von den konkreten Heimkosten von einem lebensunterhaltsbedingten Kostenanteil in bestimmter Höhe und damit wohngeldrechtlich von Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist.

  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 101.86

    Heimunterbringung - Tagespflegesatz - Sonderleistung - Kostendeckung -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).

    Im Rahmen der Ermächtigung findet eine vertretbare anzurechnende Pauschale (ausgehend von Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Unterkunft) ihre Rechtfertigung darin, dass eine für jeden Einzelfall schwierige und aufwendige Aufteilung zwischen lebensunterhalts- und pflegebedingten Sozialhilfekosten vermieden werden soll (vgl. zu diesen Schwierigkeiten etwa BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - sowie vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - a.a.O.) Dieses Ziel des § 8 WoGV ist aber erreicht, wenn für einen Hilfefall in einem Heim unabhängig von den konkreten Heimkosten von einem lebensunterhaltsbedingten Kostenanteil in bestimmter Höhe und damit wohngeldrechtlich von Einkommen in dieser Höhe auszugehen ist.

  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 58.89

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Bewilligungszeitraum - Einkünfte -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtsgrundlage des Wohngeldanspruchs auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - und vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 58.80

    Voraussetzungen für eine Vorausleistung als Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 60.78

    Überleitung der Wohngeldansprüche nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 83.02
    Dieser Begriff stellte nicht ab auf die Hilfeart, sondern die durch eine Leistung abgegoltenen Bedarfe, und ließ Raum für die Auslegung, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung sei, "ob für Heimbewohner die Kosten des Lebensunterhalts als Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 21 Abs. 3 BSHG) oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 3 BSHG) aufgebracht werden" (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - ; vgl. auch Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 101.86 - , vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.80 - , vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - sowie zuletzt Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - ).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 13.03

    Wohngeld, im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen bei der

    Dies folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 119, 322 ), daraus, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen des Wohngeldgesetzes nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und der Kläger im Falle des Bestehens des geltend gemachten Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB X, § 26 SGB I).

    2.3 Ungeachtet der Frage, ob § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG, § 8 WoGV F. 2001 auch auf Fälle nach § 27 Abs. 3 BSHG anzuwenden ist (vgl. dazu BVerwGE 119, 322 ), ist im vorliegenden Fall der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    Die Festsetzung des Betrages von (im Streitjahr) 1 100 DM für die in einem Heim mitgewährte Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist dann unbedenklich, wenn der Hilfebedürftige kein anderweitiges Einkommen hat (BVerwGE 119, 322 ).

    Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Pauschale in § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als einen absoluten Festbetrag zu verstehen, der auch dann maßgeblich bleiben soll, wenn der Hilfeempfänger anderweitiges Einkommen hat und sich deshalb die geleistete Sozialhilfe (infolge Kostenbeitrags oder Erstattungsanspruchs in Bezug auf Kostenbeitrag) um dieses Einkommen verringert hat (BVerwGE 119, 322 mit weiterer Begründung).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 21 K 4996/05

    Anspruch auf nachträgliche erstmalige Bewilligung von Wohngeld für eine

    Diese Ablehnung erweise sich unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 - als unrichtig.

    Damit hat er nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass er trotz seiner Unsicherheit (unter ausdrücklicher Erwähnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 -) eine Öberprüfung etwa bereits beschiedener Wohngeldansprüche wünsche ("Neubescheidung").

    Dabei wird hier unterstellt, dass dem Kläger vor seiner (verspäteten) Antragstellung mit Schreiben vom 14.05.2004 zu keiner Zeit das Revisionsverfahren 5 C 83/02 vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das mit (soweit ersichtlich unveröffentlichtem) Urteil vom 21.10.2001 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. 3 K 140/02.NW bekannt geworden ist.

    Der Kläger hat einen derartigen Versuch zur Wahrung seiner Rechte auch nicht angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigerweise unterlassen, da es eine solche zu der aufgeworfenen Frage, die ihre Beantwortung in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83/02 - gefunden hat, bis dahin nicht gab.

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 21 K 5192/05

    Anspruch einer Kriegswitwe auf nachträgliche erstmalige Bewilligung von Wohngeld;

    Diese Ablehnung erweise sich unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 - als unrichtig.

    Damit hat er nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass er trotz seiner Unsicherheit (unter ausdrücklicher Erwähnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 -) eine Überprüfung etwa bereits beschiedener Wohngeldansprüche wünsche ("Neubescheidung").

    Dabei wird hier unterstellt, dass dem Kläger vor seiner (verspäteten) Antragstellung mit Schreiben vom 14.05.2004 zu keiner Zeit das Revisionsverfahren 5 C 83/02 vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das mit (soweit ersichtlich unveröffentlichtem) Urteil vom 21.10.2001 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. 3 K 140/02.NW bekannt geworden ist.

    Der Kläger hat einen derartigen Versuch zur Wahrung seiner Rechte auch nicht angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung unternommen, da es eine solche zu der aufgeworfenen Frage, die ihre Beantwortung in dem herangezogenen Urteil es Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83/02 - gefunden hat, bis dahin nicht gab.

  • BVerwG, 29.09.2005 - 5 C 7.03

    Antragsberechtigung, wohngeldrechtliche Antragsberechtigung von Heimbewohnern;

    Dies folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 119, 322 und Urteil vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 13.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt), daraus, dass Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber den Leistungen des Wohngeldgesetzes nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und der Kläger im Falle des Bestehens des geltend gemachten Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB X, § 26 SGB I).
  • VG Saarlouis, 24.01.2019 - 3 K 118/17

    Wohngeldanspruch; Verkürzung des Bewilligungszeitraums; Tilgung eines Darlehens;

    Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 83/02 -, BVerwGE 119, 322-329, Rn. 11, juris.) sodass das Wohngeldgesetz in der am 1. Juli 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03. April 2013(Vgl. BGBl I 2013, S. 610.) (folgend: WoGG 2013) anzuwenden ist.
  • BSG, 18.05.2005 - B 12 P 3/04 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Beitrittsrecht für Personen, die Leistungen zum

    Das BSHG differenziert zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 1 Abs. 1 BSHG; vgl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 83/02, BVerwGE 119, 322, zur Auslegung des § 10 Abs. 2 Nr. 16 Wohngeldgesetz).
  • OVG Sachsen, 10.09.2013 - 4 A 608/11

    Wohngeld, Plausibilitätsprüfung, Berechnung Wohngeldanspruch, Gewerbetreibender,

    Dabei kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2003, BVerwGE 119, 322, juris Rn. 11; OVG NRW, Urt. v. 19. März 2012 - 12 A 2137/11 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Urt. v. 22. Juni 2010, NVwZ-RR 2010, 774, juris Rn. 29).
  • VG Freiburg, 06.04.2011 - 3 K 1467/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung anrechenbaren Vermögens und

    11 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Stellung des Wohngeldantrages vom 16.02.2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58.89 -, BVerwGE 84, 278, und Urt. v. 11.12.2003 - 5 C 83.02 -, BVerwGE 119, 322).
  • VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 07.555
    Hierbei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Bewilligung von Wohngeld bereits im Januar 2005 hätte gestellt werden müssen oder, wegen der nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 ( 5 C 83/02 ) zu diesem Zeitpunkt unsicheren Rechtslage erst mit der Neuregelung der Einkommensberechnung bei Heimbewohnern gemäß §§ 10a, 10b i.V.m. § 40 WoGG zum 14. Juli 2005, da auch dann, wenn man auf diesen Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2026) und der dadurch erfolgten Einführung der §§ 10a bis 10c sowie Änderung des § 30 Abs. 5 und des § 40 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 abstellt, die Wiedereinsetzungsfrist mit Eingang des Antrags im Dezember 2006 beim Beklagten längst abgelaufen war.

    Vom Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung kann auch nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund der besonderen Situation nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 (a.a.O.) abgesehen werden.

  • VG Freiburg, 28.11.2008 - 4 K 1430/06

    Wohngeldantrag für eine andere als die tatsächlich genutzte Wohnung

    Hintergrund der Zurückstellung sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 - gewesen, in welchem die damalige Einkommensberechnung für den Personenkreis der Heimbewohner für rechtswidrig erachtet worden sei.
  • OVG Sachsen, 07.05.2013 - 4 A 438/11

    Wohngeld, Darlehen, Privatentnahmen vom Geschäftskonto

  • VG Regensburg, 01.10.2012 - RO 8 K 12.00440

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Überwindung der Hilfebedürfitgkeit durch Wohngeld

  • VG München, 26.04.2010 - M 22 K 08.5904

    Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfe-Trägers

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